Gesetzliche Grundlagen

Öffentliche Formen der Diskriminierung werden durch Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches als Offizialdelikt geahndet. Zudem wird das Verbot der Diskriminierung im Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung bzw. § 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt festgehalten:

«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung».

Absatz 4 des Gesetzes über die Integration der Migrationsbevölkerung:

«Der Kanton sorgt für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Migrantinnen und Migranten wie auch gegenüber Einheimischen.»

Kapitel 8 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG:

«Integration Abschnitt 1 Integrationsförderung Artikel 53 Grundsätze: Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung».

 

Bild: Juri Weiss /bs.ch