Auftrag der Fachstelle

Die Grundlage unserer Arbeit und der Auftrag sind in der kantonalen Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (GFM) und die Gleichstellungskommission (GSK) Basel-Stadt verankert. Diese stützt sich auf die Bundesverfassung sowie auf die Kantonsverfassung Basel-Stadt und das baselstädtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) in dieser Reihenfolge:

Bundesverfassung

Art. 8 Abs. 3: «Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» Mehr

Kantonsverfassung Basel-Stadt

§ 9: «Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.» Mehr

Kantonales Einführungsgesetz zum GlG

§ 22 : «Das zuständige Departement setzt sich für die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen ein.» Mehr

Kantonale Verordnung betr. GFM und GSK BS

§ 1 Abs. 1: «Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung und § 9 der Kantonsverfassung wird eine Fachstelle für Gleichstellungsfragen geschaffen.» Mehr

Weitere rechtliche Grundlagen der Gleichstellung

  • Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot der Geschlechter in Staatsverträgen und internationalen Übereinkommen (EMRK, CEDAW, Istanbul-Konvention, UNO-Pakte I & II, ILO-Übereinkommen 100 & 111). Mehr
  • Das Gleichstellungsgesetz (GlG) schützt alle Arbeitnehmenden vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. 
  • Die kantonale Plakatverordnung verbietet geschlechterdiskriminierende Werbung auf öffentlichem Grund. Die Fachstelle Gleichstellung von Frauen und Männern überprüft und bewertet kritische Plakatinhalte zuhanden der Bewilligungsinstanz.
  • Die kantonale Publikationsverordnung regelt in § 15 Abs. 2 die Prüfung von kantonalen Erlassentwürfen durch die Fachstelle Gleichstellung von Frauen und Männern auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung und § 9 der Kantonsverfassung.
  • Der Kanton Basel-Stadt vergibt seine öffentlichen Aufträge nur an Unternehmen, welche die Lohngleichheit einhalten. Die kantonale Beschaffungsordnung regelt die Zuständigkeit für die Kontrollen der Einhaltung der Lohngleichheit. Bei Beschaffungen der Departemente ist die Fachstelle Gleichstellung von Frauen und Männern für die Lohngleichheitskontrollen zuständig. Mehr

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